§ 16 Gesetz über den Betrieb von Taxis und anderen gewerbsmässigen Personentransporten (GTaP) - Verwaltungsmassnahmen
§ 16 GTaP · Verwaltungsmassnahmen
1. Wenn die Voraussetzungen gemäss § 4 nicht mehr erfüllt sind, Vorfälle nach § 17 festgestellt werden oder in anderer Weise keine Gewähr für eine einwandfreie Unternehmungsführung gegeben ist, kann die Bewilligungsbehörde jederzeit und unabhängig vom Ausgang eines allfälligen Strafverfahrens Verwaltungsmassnahmen treffen, namentlich
a. persönliche oder betriebliche Auflagen,
b. Einschränkung oder Entzug der Bewilligung.
2. Die Bewilligungsbehörde kann in ihren Verfügungen nach Abs. 1 allfälligen Beschwerden vorsorglich die aufschiebende Wirkung entziehen, wenn ein erhebliches öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug besteht, namentlich bei schwerwiegenden Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz oder arbeitsrechtliche Bestimmungen oder wenn dies zum Schutz der Kundinnen und Kunden unabdingbar ist.