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546 GTaPCGaP CH-BL

§ 15 Gesetz über den Betrieb von Taxis und anderen gewerbsmässigen Personentransporten (GTaP) - Information

Vollzug
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§ 15 GTaP · Information

1. Die Gerichte melden der Bewilligungsbehörde alle Entscheide und Urteile, welche eine Taxiunternehmung oder Taxichauffeurinnen oder Taxichauffeure betreffen und bewilligungsrelevant sein können. Auf Verlangen stellen sie ihr die Verfahrensakten zur Einsicht zur Verfügung.

2. Die Direktionen informieren sich gegenseitig über alle ihre Entscheide, soweit sie bewilligungsrelevante Aspekte betreffen.

3. Die Gemeinden informieren die Bewilligungsbehörde über bewilligungsrelevante Vorkommnisse.

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