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546 GTaPCGaP CH-BL

§ 14 Gesetz über den Betrieb von Taxis und anderen gewerbsmässigen Personentransporten (GTaP) - Vollzug

Vollzug
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§ 14 GTaP · Vollzug

1. Der Regierungsrat bezeichnet die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen.

2. Kontrollen können jederzeit und ohne Vorankündigung erfolgen. Die Unternehmung ist verpflichtet, den zuständigen Behörden jederzeit Einblick in alle relevanten Unterlagen zu gewähren.

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