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546 GTaPCGaP CH-BL

§ 13 Gesetz über den Betrieb von Taxis und anderen gewerbsmässigen Personentransporten (GTaP) - Höhe

Gebühren
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§ 13 GTaP · Höhe

1. Die Gebühren werden nach Aufwand festgelegt. Eine pauschalierte Abdeckung des Grundaufwandes ist zulässig.

2. Für Bewilligungen, Kontrollen, Verwaltungsmassnahmen, Entscheide und Dienstleistungen aller Art werden Gebühren von CHF 50-1'000 erhoben.

3. Der Regierungsrat legt die Gebühren in der Verordnung fest.

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