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GTaPCGaP
CH-BL
§ 13 Gesetz über den Betrieb von Taxis und anderen gewerbsmässigen Personentransporten (GTaP) - Höhe
Gebühren
§ 13 GTaP · Höhe
1. Die Gebühren werden nach Aufwand festgelegt. Eine pauschalierte Abdeckung des Grundaufwandes ist zulässig.
2. Für Bewilligungen, Kontrollen, Verwaltungsmassnahmen, Entscheide und Dienstleistungen aller Art werden Gebühren von CHF 50-1'000 erhoben.
3. Der Regierungsrat legt die Gebühren in der Verordnung fest.