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546 GTaPCGaP CH-BL

§ 12 Gesetz über den Betrieb von Taxis und anderen gewerbsmässigen Personentransporten (GTaP) - Grundsatz

Gebühren
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§ 12 GTaP · Grundsatz

1. Die Bewilligungs- und Kontrollbehörden erheben für sämtliche Tätigkeiten kostendeckende Gebühren.

2. Gebührenpflichtig wird, wer die Amtshandlung verursacht.

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