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GTaPCGaP
CH-BL
§ 12 Gesetz über den Betrieb von Taxis und anderen gewerbsmässigen Personentransporten (GTaP) - Grundsatz
Gebühren
§ 12 GTaP · Grundsatz
1. Die Bewilligungs- und Kontrollbehörden erheben für sämtliche Tätigkeiten kostendeckende Gebühren.
2. Gebührenpflichtig wird, wer die Amtshandlung verursacht.