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546 GTaPCGaP CH-BL

§ 11 Gesetz über den Betrieb von Taxis und anderen gewerbsmässigen Personentransporten (GTaP) - Fahrtenkontrolle

Ausübung des Gewerbes
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§ 11 GTaP · Fahrtenkontrolle

1. Über sämtliche Fahrten ist eine Kontrolle zu führen. Der Regierungsrat und die für den Vollzug zuständigen Behörden regeln die Einzelheiten und insbesondere, welche Angaben diese Fahrtenkontrolle zu enthalten hat.

2. Die Fahrtenkontrollen sind von der Unternehmung nach Massgabe der gesetzlichen Fristen aufzubewahren. Sie sind den zuständigen kantonalen Stellen auf Verlangen vorzuweisen oder auszuhändigen.

3. Die Unternehmungen sind verpflichtet, Ein- und Austritte von Taxichauffeurinnen und Taxichauffeuren innert 14 Tagen der zuständigen kantonalen Stelle zu melden.

4. Die Bewilligungs- und Kontrollbehörden können besondere Weisungen erlassen.

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