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GTaPCGaP
CH-BL
§ 10 Gesetz über den Betrieb von Taxis und anderen gewerbsmässigen Personentransporten (GTaP) - Tarifordnung
Ausübung des Gewerbes
§ 10 GTaP · Tarifordnung
1. Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständige Behörde setzt nach Anhörung des Taxihalterverbands die Höchstgrenzen für Fahrpreise, Tarife für Wartezeiten und besondere Dienstleistungen fest.
2. Diese allgemeinverbindliche Tarifordnung wird veröffentlicht.