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GTaPCGaP
CH-BL
§ 1 Gesetz über den Betrieb von Taxis und anderen gewerbsmässigen Personentransporten (GTaP) - Grundsatz, Zweck
Geltungsbereich
§ 1 GTaP · Grundsatz, Zweck
1. Dieses Gesetz regelt das Taxigewerbe sowie andere Formen von gewerbsmässigen Personentransporten. Es dient dem Schutz der Fahrgäste sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit.