546.112
CH-BL
§ 8 Taxi-Tarifordnung - Fernfahrten
§ 8 Taxi-Tarifordnung · Fernfahrten
1. Die Taxen für Fernfahrten (über 30 km einfache Fahrt) können berechnet werden nach Spezialtarif.
2. Fahrten für besondere Anlässe: Die Taxen für Hochzeitsfahrten, Alteleutefahrten, Fahrten von Kindern ohne erwachsene Begleitperson usw. können berechnet werden nach Spezialtarif.