546.112
CH-BL
§ 5 Taxi-Tarifordnung - Zuschläge
§ 5 Taxi-Tarifordnung · Zuschläge
1. Zwei Gepäckstücke sowie Kinderwagen sind taxfrei.
2. Bei mehr als zwei Gepäckstücken und anderen Gegenständen, welche auf dem Gepäckträger oder in anderer Weise auf der Aussenseite des Taxis befördert werden müssen, ist anzuwenden Taxe 2.