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546.11 VGTaP CH-BL

§ 6 Verordnung zum Gesetz über den Betrieb von Taxis und anderen gewerbsmässigen Personentransporten (VGTaP) - Gebühren

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§ 6 VGTaP · Gebühren

1. Es werden folgende Gebühren erhoben

a. * einmalige Gebühr für die Taxihalterinnen- oder Taxihalterbewilligung bei Bewilligungserteilung: CHF 300.-;

b. * jährliche Grundgebühr pro Betrieb: CHF 285.-;

c. * ...

d. Bewilligungsänderungen: nach Aufwand, CHF 100-500.-;

e. * Entscheide und Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Vollzug des GTaP und dessen Verordnung: nach Aufwand CHF 100-1'000.-.

2. Die jährlichen Gebühren werden für 1 Kalenderjahr jeweils im Voraus erhoben. Wird ein Taxibetrieb nach dem 1. Juli aufgenommen, ist nur die Hälfte der jährlichen Gebühren zu bezahlen.

3. Die Gebühren sind bis spätestens 60 Tage nach Erhalt der Rechnung zu begleichen. Wird der vorgeschriebene Zahlungstermin trotz eingeschriebener Mahnung nicht eingehalten, gilt dies als Verzicht auf die Bewilligung. Die Bewilligung kann erst wieder bei vollständiger Bezahlung der Gebühren beansprucht werden.

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