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546.11 VGTaP CH-BL

§ 5 Verordnung zum Gesetz über den Betrieb von Taxis und anderen gewerbsmässigen Personentransporten (VGTaP) - Fahrtenkontrolle

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§ 5 VGTaP · Fahrtenkontrolle

1. Die Chauffeurin oder der Chauffeur hat gewissenhaft eine Kontrolle über sämtliche Fahrten zu führen. Diese hat folgende Angaben zu enthalten

a. Kontrollschilder;

b. Name der Chauffeurin oder des Chauffeurs;

c. Datum: Tag - Monat - Jahr;

d. Daten zu den einzelnen Fahrten: Abfahrtszeit und -ort, Zielort;

e. * Fahrpreis: nach Taxameteruhr, Zuschläge, pauschal oder bei Bestellung vereinbart;

f. Anfang und Endstand (Totalisator).

2. Die Fahrtenkontrollen des laufenden Tages sind im Fahrzeug mitzuführen und in der Folge von der Unternehmung nach Massgabe der gesetzlichen Fristen aufzubewahren.

3. Besondere Weisungen der zuständigen Behörden bleiben vorbehalten.

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