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546.11 VGTaP CH-BL

§ 4 Verordnung zum Gesetz über den Betrieb von Taxis und anderen gewerbsmässigen Personentransporten (VGTaP) - Kennzeichnung der Taxis

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§ 4 VGTaP · Kennzeichnung der Taxis

1. Die Anschriften gemäss § 6 GTaP müssen wie folgt ausgeführt sein

a. Firmenname und die Telefonnummer sowie die Beschriftung «TAXI» aussen am Taxi oder auf der Taxilampe: mindestens 6 cm Schriftgrösse;

b. Kantonsinitialen «BL» oder Kantonswappen BL und Konzessionsnummer auf dem Fahrzeug oder der Taxilampe: mindestens 3,5 cm Schriftgrösse;

c. deutlich lesbar im Taxi im Sichtfeld der Fahrgäste: Name, Adresse und Telefonnummer der Firma, Tarife, Name der Chauffeurin oder des Chauffeurs sowie Foto (mindestens Passfotogrösse). Tragen die Chauffeurinnen oder Chauffeure persönliche Namensschilder, braucht es kein Foto und keine zusätzliche Anschrift im Fahrzeug.

2. Das Taxi ist mit einer gelben, nicht blendenden Kennlampe auszurüsten, die

a. auf dem Dach festgemacht ist;

b. mindestens folgende Masse aufweist: Länge 28 cm, Breite 10 cm, Höhe 10 cm;

c. auf 2 gegenüberliegenden Seiten die Beschriftung «Taxi» in der Schriftgrösse gemäss Abs. 1 Bst. a trägt.

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