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546.11 VGTaP CH-BL

§ 3 Verordnung zum Gesetz über den Betrieb von Taxis und anderen gewerbsmässigen Personentransporten (VGTaP) - Handhabung der Taxameteruhr

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§ 3 VGTaP · Handhabung der Taxameteruhr

1. Taxifahrten dürfen nur mit eingeschalteter Taxameteruhr ausgeführt werden.

2. Wurde das Taxi auf eine bestimmte Zeit bestellt, so ist der Taxameter auf diesen Zeitpunkt in Betrieb zu nehmen. Dem Fahrgast ist, nach Möglichkeit, die Ankunft des Taxis zu melden, und er ist über das Einschalten der Taxameteruhr zu unterrichten.

3. Ändert die Zahl der Fahrgäste während der Fahrt und kommt daher ein anderer Tarif zur Anwendung, so ist die Taxameteruhr entsprechend umzuschalten.

4. Bei Spezialfahrten, wie Hochzeiten, Fernfahrten ab 30 km und anderen Anlässen, muss die Taxameteruhr nicht eingeschaltet werden.

5. Nach Bezahlung ist der Fahrpreis auf der Taxameteruhr zu löschen.

6. Taxis mit defekter Taxameteruhr dürfen nicht im Taxidienst verwendet werden. Tritt während der Fahrt mit besetztem Taxi an der Taxameteruhr eine Störung auf, hat die Chauffeurin oder der Chauffeur den Fahrgast oder die Fahrgäste unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Wird auf die Weiterfahrt verzichtet, ist nur der Fahrpreis für die bereits zurückgelegte Strecke zu bezahlen. Wird die Fahrt fortgesetzt, ist die Taxe in Anlehnung an den Tarif zu bestimmen.

7. Taxameteruhren sind alle 2 Jahre durch einen Experten kontrollieren und plombieren zu lassen. Es ist für deren richtigen Gang zu sorgen.

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