546.11
VGTaP
CH-BL
§ 2 Verordnung zum Gesetz über den Betrieb von Taxis und anderen gewerbsmässigen Personentransporten (VGTaP) - Zuständigkeit, Verfahren
§ 2 VGTaP · Zuständigkeit, Verfahren
1. Wo das GTaP die Zuständigkeit dem Kanton zuweist, ist das Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion (SID) zuständig.
2. Die vollständigen Gesuchsunterlagen für Bewilligungen gemäss § 2 GTaP sind beim Fachbereich Bewilligungen Generalsekretariat SID einzureichen.
3. Vor der Bewilligungserteilung durch die zuständige Behörde darf der Betrieb nicht aufgenommen werden.