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546.11 VGTaP CH-BL

§ 2 Verordnung zum Gesetz über den Betrieb von Taxis und anderen gewerbsmässigen Personentransporten (VGTaP) - Zuständigkeit, Verfahren

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§ 2 VGTaP · Zuständigkeit, Verfahren

1. Wo das GTaP die Zuständigkeit dem Kanton zuweist, ist das Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion (SID) zuständig.

2. Die vollständigen Gesuchsunterlagen für Bewilligungen gemäss § 2 GTaP sind beim Fachbereich Bewilligungen Generalsekretariat SID einzureichen.

3. Vor der Bewilligungserteilung durch die zuständige Behörde darf der Betrieb nicht aufgenommen werden.

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