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545 CH-BL

§ 9 Gesetz betreffend öffentliche Filmvorführungen und Abgabe von elektronischen Trägermedien - Bestand

Medienkommission
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§ 9 Gesetz betreffend öffentliche Filmvorführungen und Abgabe von elektronischen Trägermedien · Bestand

1. Der Regierungsrat wählt eine Medienkommission. Sie besteht aus fünf bis neun Fachpersonen insbesondere aus den Bereichen Pädagogik, Sozialwissenschaften, Kino, Unterhaltungsmedien, Kultur und Recht.

2. Die Kommission konstituiert sich selbst.

3. Den Mitgliedern ist zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktion jederzeit Zutritt zu den öffentlich zugänglichen Geschäftsräumen und unentgeltlich zu allen Filmvorführungen zu gewähren. Wird die Kommission gemeinsam mit anderen Kantonen geführt, gilt dies für alle Filmvorführungen in den betreffenden Kantonen.

4. Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen über eine gemeinsame Medienkommission definitiv schliessen. Die Vereinbarungen sind zu veröffentlichen. Die Zutrittsrechte gemäss Absatz 3 stehen allen Mitgliedern der gemeinsamen Kommission zu.

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