§ 8 Gesetz betreffend öffentliche Filmvorführungen und Abgabe von elektronischen Trägermedien - Altersbeschränkungen
§ 8 Gesetz betreffend öffentliche Filmvorführungen und Abgabe von elektronischen Trägermedien · Altersbeschränkungen
1. Bei der gewerbsmässigen oder entgeltlichen Abgabe elektronischer Trägermedien haben sich die abgebenden Personen oder Stellen an die Empfehlungen der Herstellerinnen und Hersteller, die von der Medienkommission anerkannten Bewertungssysteme oder die Beurteilung durch die Medienkommission zu halten. Dasselbe gilt für das öffentliche Aufstellen zum Gebrauch.
2. Für Medienprodukte mit verschiedenen Altersangaben gilt die höchste Altersangabe. Medienprodukte, die keine Altersangaben enthalten, werden wie solche mit der Altersangabe 18 behandelt. Ausgenommen davon sind
a. klar als solche gekennzeichnete Informations-, Instruktions- und Lehrfilme;
b. ältere Filme ohne Altersangabe, sofern keine Beeinträchtigung der geistigseelischen Entwicklung oder des sozialen Verhaltens von Kindern und Jugendlichen zu befürchten ist.
3. Die abgebende Person oder Stelle haben in Zweifelsfällen anhand eines Ausweises festzustellen, ob die Konsumentinnen und Konsumenten das festgesetzte Mindestalter erreicht haben. Kann der Altersnachweis nicht erbracht werden, so ist die Aushändigung des Mediums oder der Zugang dazu zu verweigern.