545
CH-BL
§ 7 Gesetz betreffend öffentliche Filmvorführungen und Abgabe von elektronischen Trägermedien - Grundsatz
Jugendschutz bei der Abgabe von elektronischen Trägermedien
§ 7 Gesetz betreffend öffentliche Filmvorführungen und Abgabe von elektronischen Trägermedien · Grundsatz
1. Elektronische Trägermedien wie Videofilme, DVDs, Computer-, Konsolen- oder Videospiele und vergleichbare Produkte dürfen an Kinder und Jugendliche nur abgegeben oder zur Verfügung gestellt werden, wenn sie für deren Alter geeignet sind. Ausgenommen davon ist die Abgabe durch die erziehungsberechtigten Personen nach Massgabe der elterlichen Verantwortung.
2. Absatz 1 gilt auch für Vertriebsarten ohne persönlichen Kontakt.