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CH-BL
§ 6 Gesetz betreffend öffentliche Filmvorführungen und Abgabe von elektronischen Trägermedien - Kontrollpflicht der Veranstaltenden
Öffentliche Filmvorführungen
§ 6 Gesetz betreffend öffentliche Filmvorführungen und Abgabe von elektronischen Trägermedien · Kontrollpflicht der Veranstaltenden
1. Die Veranstaltenden der öffentlichen Filmvorführung müssen das zugelassene Zutrittsalter für jede einzelne öffentliche Filmvorführung am Eingang oder an der Kinokasse gut sichtbar bekannt machen.
2. Die Veranstaltenden der öffentlichen Filmvorführung oder ihre beauftragten Angestellten haben in Zweifelsfällen anhand eines Ausweises festzustellen, ob die Besucherinnen und Besucher das festgesetzte Mindestalter erreicht haben.
3. Die Veranstaltenden sind für die Einhaltung der Zutrittsbeschränkungen verantwortlich.