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CH-BL
§ 3 Gesetz betreffend öffentliche Filmvorführungen und Abgabe von elektronischen Trägermedien - Beschränkung der Filmvorführung
Öffentliche Filmvorführungen
§ 3 Gesetz betreffend öffentliche Filmvorführungen und Abgabe von elektronischen Trägermedien · Beschränkung der Filmvorführung
1. Öffentliche Filmvorführungen sind von 05.00 Uhr bis 01.00 Uhr, in den Nächten auf den Samstag und den Sonntag und vor Feiertagen bis um 02.00 Uhr gestattet.
2. Bei besonderen Anlässen oder nach Massgabe der örtlichen Verhältnisse können kürzere oder längere Öffnungszeiten verfügt werden.