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CH-BL
§ 2 Gesetz betreffend öffentliche Filmvorführungen und Abgabe von elektronischen Trägermedien - Begriff der Öffentlichkeit
Öffentliche Filmvorführungen
§ 2 Gesetz betreffend öffentliche Filmvorführungen und Abgabe von elektronischen Trägermedien · Begriff der Öffentlichkeit
1. Eine Vorführung gilt als öffentlich, wenn sie nicht nur einem bestimmten, eng begrenzten Personenkreis zugänglich ist.
2. Um Umgehungen dieses Gesetzes zu verhindern, kann die Sicherheitsdirektion auch nichtöffentliche Vorführungen, für die in irgendeiner Form ein Eintrittsentgelt verlangt wird, diesem Gesetz unterstellen, sofern dies im öffentlichen Interesse geboten erscheint.