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CH-BL
§ 16 Gesetz betreffend öffentliche Filmvorführungen und Abgabe von elektronischen Trägermedien - Inkrafttreten
Schlussbestimmungen
§ 16 Gesetz betreffend öffentliche Filmvorführungen und Abgabe von elektronischen Trägermedien · Inkrafttreten
1. Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes.