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545 CH-BL

§ 16 Gesetz betreffend öffentliche Filmvorführungen und Abgabe von elektronischen Trägermedien - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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§ 16 Gesetz betreffend öffentliche Filmvorführungen und Abgabe von elektronischen Trägermedien · Inkrafttreten

1. Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes.

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