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CH-BL
§ 13 Gesetz betreffend öffentliche Filmvorführungen und Abgabe von elektronischen Trägermedien - Strafbestimmung
Strafbestimmung
§ 13 Gesetz betreffend öffentliche Filmvorführungen und Abgabe von elektronischen Trägermedien · Strafbestimmung
1. Wer vorsätzlich
a. die zeitliche Beschränkung gemäss § 3 missachtet,
b. gegen die Bestimmungen des Jugendschutzes gemäss den §§ 4 - 8 verstösst,