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CH-BL
§ 12 Gesetz betreffend öffentliche Filmvorführungen und Abgabe von elektronischen Trägermedien - Beschwerde
Medienkommission
§ 12 Gesetz betreffend öffentliche Filmvorführungen und Abgabe von elektronischen Trägermedien · Beschwerde
1. Gegen Verfügungen der Medienkommission kann innert 10 Tagen ab Zustellung schriftlich und begründet Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft erhoben werden.
2. Wird die Medienkommission gemeinsam mit anderen Kantonen geführt, bestimmt die Vereinbarung den Rechtsweg.