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CH-BL
§ 11 Gesetz betreffend öffentliche Filmvorführungen und Abgabe von elektronischen Trägermedien - Gebühren
Medienkommission
§ 11 Gesetz betreffend öffentliche Filmvorführungen und Abgabe von elektronischen Trägermedien · Gebühren
1. Die Medienkommission erhebt für ihre Verfügungen Gebühren. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Kostendeckungsprinzip und dem Äquivalenz- und Interessenprinzip und beläuft sich auf 50 - 2'000 Fr. Der Regierungsrat erlässt einen Gebührentarif.