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CH-BL
§ 1 Gesetz betreffend öffentliche Filmvorführungen und Abgabe von elektronischen Trägermedien - Zweck
Allgemeines
§ 1 Gesetz betreffend öffentliche Filmvorführungen und Abgabe von elektronischen Trägermedien · Zweck
1. Dieses Gesetz hat zum Zweck
a. die öffentliche Filmvorführung zu regeln,
b. Zulassungsbestimmungen für Kinder und Jugendliche zu geeigneten Filmen festzulegen,
c. Grundsätze zum Schutze der Kinder und Jugendlichen betreffend der Abgabe von elektronischen Trägermedien aufzustellen.