545.11
CH-BL
§ 2 Verordnung zum Gesetz betreffend öffentliche Filmvorführungen und Abgabe von elektronischen Trägermedien - Gebühren
§ 2 Verordnung zum Gesetz betreffend öffentliche Filmvorführungen und Abgabe von elektronischen Trägermedien · Gebühren
1. Folgende Gebühren werden erhoben
a. Freigabeentscheide mit Visionierung 400 Fr.
b. Freigabeentscheide ohne Visionierung; nach Aufwand, mindestens 100 Fr.
c. Andere Entscheide und Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Vollzug des FTG: pro angebrochene Stunde ein Stundenansatz von 100 Fr.