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545.11 CH-BL

§ 2 Verordnung zum Gesetz betreffend öffentliche Filmvorführungen und Abgabe von elektronischen Trägermedien - Gebühren

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§ 2 Verordnung zum Gesetz betreffend öffentliche Filmvorführungen und Abgabe von elektronischen Trägermedien · Gebühren

1. Folgende Gebühren werden erhoben

a. Freigabeentscheide mit Visionierung 400 Fr.

b. Freigabeentscheide ohne Visionierung; nach Aufwand, mindestens 100 Fr.

c. Andere Entscheide und Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Vollzug des FTG: pro angebrochene Stunde ein Stundenansatz von 100 Fr.

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