Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
545.11 CH-BL

§ 1 Verordnung zum Gesetz betreffend öffentliche Filmvorführungen und Abgabe von elektronischen Trägermedien - Zuständigkeit, Medienkommission

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (4 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 1 Verordnung zum Gesetz betreffend öffentliche Filmvorführungen und Abgabe von elektronischen Trägermedien · Zuständigkeit, Medienkommission

1. Zuständig für den Vollzug des Film- und Trägermediengesetzes ist die Sicherheitsdirektion. Vorbehalten sind die Aufgaben, welche das Gesetz der Medienkommission zuweist.

2. Die Sicherheitsdirektion ist mit einem Mitglied in der Medienkommission vertreten.

Zuständigkeit, Medienkommission § 2 Verordnung zum Gesetz betreffend öffentliche Filmvorführungen und Abgabe von elektronischen Trägermedien →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →