545.11
CH-BL
§ 1 Verordnung zum Gesetz betreffend öffentliche Filmvorführungen und Abgabe von elektronischen Trägermedien - Zuständigkeit, Medienkommission
§ 1 Verordnung zum Gesetz betreffend öffentliche Filmvorführungen und Abgabe von elektronischen Trägermedien · Zuständigkeit, Medienkommission
1. Zuständig für den Vollzug des Film- und Trägermediengesetzes ist die Sicherheitsdirektion. Vorbehalten sind die Aufgaben, welche das Gesetz der Medienkommission zuweist.
2. Die Sicherheitsdirektion ist mit einem Mitglied in der Medienkommission vertreten.