Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
545.11 CH-BL

Zuständigkeit, Medienkommission

4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Landschaft
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (4 Artikel)

1. Zuständig für den Vollzug des Film- und Trägermediengesetzes ist die Sicherheitsdirektion. Vorbehalten sind die Aufgaben, welche das Gesetz der Medienkommission zuweist.

2. Die Sicherheitsdirektion ist mit einem Mitglied in der Medienkommission vertreten.

1. Folgende Gebühren werden erhoben

a. Freigabeentscheide mit Visionierung 400 Fr.

b. Freigabeentscheide ohne Visionierung; nach Aufwand, mindestens 100 Fr.

c. Andere Entscheide und Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Vollzug des FTG: pro angebrochene Stunde ein Stundenansatz von 100 Fr.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →