545.11
CH-BL
Zuständigkeit, Medienkommission
4 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Basel-Landschaft
Gesetzestext (4 Artikel)
§ 1 Verordnung zum Gesetz betreffend öffentliche Filmvorführungen und Abgabe von elektronischen Trägermedien - Zuständigkeit, Medienkommission
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1. Zuständig für den Vollzug des Film- und Trägermediengesetzes ist die Sicherheitsdirektion. Vorbehalten sind die Aufgaben, welche das Gesetz der Medienkommission zuweist.
2. Die Sicherheitsdirektion ist mit einem Mitglied in der Medienkommission vertreten.
§ 2 Verordnung zum Gesetz betreffend öffentliche Filmvorführungen und Abgabe von elektronischen Trägermedien - Gebühren
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1. Folgende Gebühren werden erhoben
a. Freigabeentscheide mit Visionierung 400 Fr.
b. Freigabeentscheide ohne Visionierung; nach Aufwand, mindestens 100 Fr.
c. Andere Entscheide und Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Vollzug des FTG: pro angebrochene Stunde ein Stundenansatz von 100 Fr.
§ 3 Verordnung zum Gesetz betreffend öffentliche Filmvorführungen und Abgabe von elektronischen Trägermedien - Aufhebung bisherigen Rechts
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1. Die Regierungsratsverordnung vom 29. Juli 1980 zum Filmgesetz wird aufgehoben.
§ 4 Verordnung zum Gesetz betreffend öffentliche Filmvorführungen und Abgabe von elektronischen Trägermedien - Inkrafttreten
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1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.