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CH-BL
§ 9 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EG BGS) - Aufhebung bestehender Bewilligungen
Schlussbestimmungen
§ 9 EG BGS · Aufhebung bestehender Bewilligungen
1. Die bestehenden Bewilligungen für Spielautomaten und Spiellokale ohne Gewinnausgabe nach dem Gesetz vom 18. Mai 2000 über Spielautomaten, Spiellokale und Spielbanken werden mit Inkrafttreten dieses Erlasses aufgehoben.