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CH-BL
§ 8 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EG BGS) - Gebühren
Gebühren
§ 8 EG BGS · Gebühren
1. Für Bewilligungen nach diesem Gesetz werden Gebühren von CHF 50.- bis CHF 2'000.- erhoben.
2. Gebühren können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Spielerträge vollständig gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken zukommen.
3. Der Regierungsrat setzt die Bewilligungsgebühren fest.