Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
543 CH-BL

§ 8 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EG BGS) - Gebühren

Gebühren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (9 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 EG BGS · Gebühren

1. Für Bewilligungen nach diesem Gesetz werden Gebühren von CHF 50.- bis CHF 2'000.- erhoben.

2. Gebühren können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Spielerträge vollständig gemeinnützigen oder wohltätigen Zwecken zukommen.

3. Der Regierungsrat setzt die Bewilligungsgebühren fest.

← § 7 EG BGS Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EG BGS) - Zweck § 9 EG BGS →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →