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CH-BL
§ 7 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EG BGS) - Verwendungszweck
Gewinnverwendung von Grossspielen
§ 7 EG BGS · Verwendungszweck
1. Reingewinne aus Grosslotterien und grossen Sportwetten werden dem Swisslos-Fonds und dem Swisslos-Sportfonds zugewiesen.
2. Der Regierungsrat bestimmt das Verfahren für die Verteilung der Mittel und die dazu anwendbaren Kriterien.