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543 CH-BL

§ 7 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EG BGS) - Verwendungszweck

Gewinnverwendung von Grossspielen
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§ 7 EG BGS · Verwendungszweck

1. Reingewinne aus Grosslotterien und grossen Sportwetten werden dem Swisslos-Fonds und dem Swisslos-Sportfonds zugewiesen.

2. Der Regierungsrat bestimmt das Verfahren für die Verteilung der Mittel und die dazu anwendbaren Kriterien.

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