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CH-BL
§ 6 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EG BGS) - Abgabe auf Spielbanken
Abgaben
§ 6 EG BGS · Abgabe auf Spielbanken
1. Betreiberinnen und Betreiber von Spielbanken der Konzession B gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. b des Geldspielgesetzes haben eine Abgabe zu entrichten.
2. Die Abgabe beträgt 40 % vom Gesamttotal der eidgenössischen Spielbankenabgabe, welche dem Bund auf dem Bruttospielertrag zusteht, der in einer terrestrischen Spielbank erzielt wird.