Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
543 CH-BL

§ 6 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EG BGS) - Abgabe auf Spielbanken

Abgaben
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (9 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 EG BGS · Abgabe auf Spielbanken

1. Betreiberinnen und Betreiber von Spielbanken der Konzession B gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. b des Geldspielgesetzes haben eine Abgabe zu entrichten.

2. Die Abgabe beträgt 40 % vom Gesamttotal der eidgenössischen Spielbankenabgabe, welche dem Bund auf dem Bruttospielertrag zusteht, der in einer terrestrischen Spielbank erzielt wird.

← § 5 EG BGS Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EG BGS) - Zweck § 7 EG BGS →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →