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543 CH-BL

§ 5 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EG BGS) - Abgabe auf automatisierte Geschicklichkeitsspiele

Abgaben
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§ 5 EG BGS · Abgabe auf automatisierte Geschicklichkeitsspiele

1. Für den Betrieb von automatisierten Geschicklichkeitsspielen (Spielautomaten) ist eine Abgabe zu entrichten.

2. An Abgaben erheben

a. der Kanton für Spielautomaten in Gastwirtschaften oder Spiellokalen pro Apparat jährlich bis CHF 1'000.-;

b. die Gemeinde zusätzlich für Spiellokale gemäss Art. 71 Abs. 1 Bst. c der Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele jährlich pro Spiellokal bis CHF 10'000.-.

3. Der Regierungsrat legt die Höhe und Verwendung der Abgabe gemäss Abs. 2 Bst. a fest.

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