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CH-BL
§ 4 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EG BGS) - Kleinlotterien an Unterhaltungsanlässen
Zulässigkeit von Geldspielen
§ 4 EG BGS · Kleinlotterien an Unterhaltungsanlässen
1. Kleinlotterien an Unterhaltungsanlässen sind meldepflichtig.
2. Kleinlotterien an Unterhaltungsanlässen dürfen nur von Vereinen und Gesellschaften betrieben werden, die sich keiner wirtschaftlichen Aufgabe widmen und die ihren Sitz im Kanton Basel-Landschaft haben oder in diesem entsprechende Unterhaltungsanlässe durchführen. Die Gewinne dürfen ausschliesslich aus Sachpreisen bestehen.
3. Der Regierungsrat regelt das Verfahren, die weiteren Voraussetzungen, den Inhalt der Meldung und die Aufsicht über Kleinlotterien an Unterhaltungsanlässen.