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CH-BL
§ 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EG BGS) - Kleinspiele
Zulässigkeit von Geldspielen
§ 3 EG BGS · Kleinspiele
1. Im Kanton Basel-Landschaft sind sämtliche im Geldspielgesetz vorgesehenen Kleinspiele zugelassen.
2. Der Regierungsrat regelt die Aufsicht über Kleinspiele, das Bewilligungsverfahren sowie die Bewilligungsvoraussetzungen, sofern diese über das Geldspielgesetz hinausgehen.