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543 CH-BL

§ 3 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EG BGS) - Kleinspiele

Zulässigkeit von Geldspielen
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§ 3 EG BGS · Kleinspiele

1. Im Kanton Basel-Landschaft sind sämtliche im Geldspielgesetz vorgesehenen Kleinspiele zugelassen.

2. Der Regierungsrat regelt die Aufsicht über Kleinspiele, das Bewilligungsverfahren sowie die Bewilligungsvoraussetzungen, sofern diese über das Geldspielgesetz hinausgehen.

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