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543 CH-BL

§ 1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EG BGS) - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 EG BGS · Zweck

1. Dieses Gesetz vollzieht die Umsetzung des Bundesgesetzes vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS). Es regelt die Zulässigkeit von Grossspielen, die Zulässigkeit, Bewilligung und Aufsicht von Kleinspielen, die zu entrichtenden Abgaben und die Verwendung der Geldspielgewinne.

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