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543.42 CH-BL

§ 9 Verordnung über den Swisslos-Spielsucht-Fonds - Berichterstattung

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§ 9 Verordnung über den Swisslos-Spielsucht-Fonds · Berichterstattung

1. Das Amt für Gesundheit unterbreitet der interkantonalen Geldspielaufsicht bis Ende Juni des Folgejahres eine Aufstellung der im Geschäftsjahr bewilligten Beiträge zur Kenntnisnahme.

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