543.42
CH-BL
§ 9 Verordnung über den Swisslos-Spielsucht-Fonds - Berichterstattung
§ 9 Verordnung über den Swisslos-Spielsucht-Fonds · Berichterstattung
1. Das Amt für Gesundheit unterbreitet der interkantonalen Geldspielaufsicht bis Ende Juni des Folgejahres eine Aufstellung der im Geschäftsjahr bewilligten Beiträge zur Kenntnisnahme.