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543.42 CH-BL

§ 8 Verordnung über den Swisslos-Spielsucht-Fonds - Ausrichtung der Beiträge, Abrechnung

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§ 8 Verordnung über den Swisslos-Spielsucht-Fonds · Ausrichtung der Beiträge, Abrechnung

1. Beiträge aus dem Fonds werden einmalig oder jährlich wiederkehrend ausgerichtet. Wiederkehrende Beiträge werden auf maximal 4 Jahre befristet und können nach Ablauf ihrer Laufzeit erneut beantragt werden.

2. Die Beiträge können in Form von Pauschalen oder durch konkret abgerechnete Einzelleistungen oder Leistungsgruppen erfolgen.

3. Bei konkret abrechenbaren Einzelleistungen oder Leistungsgruppen erfolgt die Auszahlung der Beiträge gegen Vorlage einer Abrechnung.

4. Bei Pauschalzahlungen ist jährlich über die Mittelverwendung Rechenschaft abzulegen.

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