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543.42 CH-BL

§ 7 Verordnung über den Swisslos-Spielsucht-Fonds - Beitragsgesuche

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§ 7 Verordnung über den Swisslos-Spielsucht-Fonds · Beitragsgesuche

1. Gesuche um Beiträge sind schriftlich und begründet beim Amt für Gesundheit einzureichen.

2. Das Gesuch muss Angaben zur Massnahme, zu deren Bezug zur Prävention und Bekämpfung von Spielsucht sowie zu deren Finanzierung enthalten.

3. Bei Gesuchen nach § 4 Abs. 2 muss der Antrag von einer Behandlungsstelle gestellt werden, welche auch die Beurteilung der vorliegenden Verschuldung vornimmt.

4. Das Amt für Gesundheit entscheidet über die Bewilligung von Beiträgen aus dem Fonds .

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