543.42
CH-BL
§ 5 Verordnung über den Swisslos-Spielsucht-Fonds - Beitragsempfänger
§ 5 Verordnung über den Swisslos-Spielsucht-Fonds · Beitragsempfänger
1. Beiträge aus dem Fonds können auf Gesuch hin an alle Empfänger geleistet werden, welche Massnahmen zur Prävention und Bekämpfung von Geldspielsucht durchführen, namentlich an
a. Stellen des Kantons Basel-Landschaft oder anderer Kantone;
b. Stellen des Bundes;
c. interkantonale Organisationen sowie gemeinsame Organisationen von Bund und Kantonen;
d. öffentlich-rechtliche Organisationen;
e. gemeinnützige und soziale Organisationen.