Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
543.42 CH-BL

§ 4 Verordnung über den Swisslos-Spielsucht-Fonds - Unterstützte Massnahmen

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 Verordnung über den Swisslos-Spielsucht-Fonds · Unterstützte Massnahmen

1. Mit den Mitteln des Fonds werden Massnahmen unterstützt, die monothematisch oder multithematisch das Geldspiel betreffen, insbesondere in folgenden Bereichen

a. Prävention und Früherkennung;

b. Beratung und Behandlung;

c. Forschung und Evaluation;

d. Aus- und Weiterbildung.

2. Beiträge können auch an Organisationen ausgerichtet werden, welche direktbetroffene Personen unterstützen, die aufgrund einer Spielsucht verschuldet sind und sich deswegen in einer Behandlung befinden. Die Mittel können namentlich verwendet werden zur Deckung von

a. ungedeckten Gesundheitskosten;

b. Selbstkostenanteilen von Schuldenberatung und -sanierung.

← § 3 Verordnung über den Swisslos-Spielsucht-Fonds Gegenstand und Zweck § 5 Verordnung über den Swisslos-Spielsucht-Fonds →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →