543.42
CH-BL
§ 4 Verordnung über den Swisslos-Spielsucht-Fonds - Unterstützte Massnahmen
§ 4 Verordnung über den Swisslos-Spielsucht-Fonds · Unterstützte Massnahmen
1. Mit den Mitteln des Fonds werden Massnahmen unterstützt, die monothematisch oder multithematisch das Geldspiel betreffen, insbesondere in folgenden Bereichen
a. Prävention und Früherkennung;
b. Beratung und Behandlung;
c. Forschung und Evaluation;
d. Aus- und Weiterbildung.
2. Beiträge können auch an Organisationen ausgerichtet werden, welche direktbetroffene Personen unterstützen, die aufgrund einer Spielsucht verschuldet sind und sich deswegen in einer Behandlung befinden. Die Mittel können namentlich verwendet werden zur Deckung von
a. ungedeckten Gesundheitskosten;
b. Selbstkostenanteilen von Schuldenberatung und -sanierung.