§ 3 Verordnung über den Swisslos-Spielsucht-Fonds - Grundsätze für die Verwendung der Mittel
§ 3 Verordnung über den Swisslos-Spielsucht-Fonds · Grundsätze für die Verwendung der Mittel
1. Die Mittel des Fonds werden für Massnahmen zur Prävention von exzessivem Geldspiel sowie für Beratungs- und Behandlungsangebote für spielsuchtgefährdete und spielsüchtige Personen und für deren Umfeld im Sinne von Art. 85 des Bundesgesetzes über Geldspiele vom 29. September 2017 verwendet.
2. Die Verwendung der Mittel orientiert sich an den Empfehlungen der Fachdirektorenkonferenz Geldspiel.
3. Bei der Prävention und Bekämpfung von Spielsucht wird ein ganzheitlicher Ansatz verfolgt. Die Gelder des Fonds werden vorwiegend für themen- und zielgruppenübergreifende Massnahmen eingesetzt.
4. Die Mittel des Fonds können im Rahmen von interkantonalen oder gesamtschweizerischen Massanhmen eingesetzt werden.
5. Auf Beiträge aus dem Fonds besteht kein Rechtsanspruch.