543.42
CH-BL
§ 2 Verordnung über den Swisslos-Spielsucht-Fonds - Zuweisung von Mitteln und Verwaltung
§ 2 Verordnung über den Swisslos-Spielsucht-Fonds · Zuweisung von Mitteln und Verwaltung
1. Die Einnahmen des Kantons aufgrund der Abgabe gemäss § 1 werden jährlich dem Fonds zugewiesen.
2. Einnahmen und Ausgaben des Fonds werden im Ausgaben- und Finanzplan budgetiert. Der Fonds wird im Fremdkapital ausgewiesen.
3. Nicht beanspruchte Mittel dienen als Rückstellungen für grössere oder unvorhergesehene Vorhaben.
4. Das Amt für Gesundheit verwaltet den Fonds und entscheidet über die Verwendung der Mittel.