543.42
CH-BL
§ 10 Verordnung über den Swisslos-Spielsucht-Fonds - Schlussbestimmung
§ 10 Verordnung über den Swisslos-Spielsucht-Fonds · Schlussbestimmung
1. Die bis zum 31. Dezember 2020 nicht verwendeten Mittel der Spielsuchtabgaben der Vorjahre werden per 1. Januar 2021 in den Fonds überführt.