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543.42 CH-BL

§ 10 Verordnung über den Swisslos-Spielsucht-Fonds - Schlussbestimmung

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§ 10 Verordnung über den Swisslos-Spielsucht-Fonds · Schlussbestimmung

1. Die bis zum 31. Dezember 2020 nicht verwendeten Mittel der Spielsuchtabgaben der Vorjahre werden per 1. Januar 2021 in den Fonds überführt.

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