543.42
CH-BL
§ 1 Verordnung über den Swisslos-Spielsucht-Fonds - Gegenstand und Zweck
§ 1 Verordnung über den Swisslos-Spielsucht-Fonds · Gegenstand und Zweck
1. Der Swisslos-Spielsucht-Fonds (nachfolgend: «Fonds») dient der Verwaltung des dem Kanton Basel-Landschaft zukommenden Anteils "Prävention" der Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte gemäss Art. 66 des Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordats.