Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
543.42 CH-BL

§ 1 Verordnung über den Swisslos-Spielsucht-Fonds - Gegenstand und Zweck

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 1 Verordnung über den Swisslos-Spielsucht-Fonds · Gegenstand und Zweck

1. Der Swisslos-Spielsucht-Fonds (nachfolgend: «Fonds») dient der Verwaltung des dem Kanton Basel-Landschaft zukommenden Anteils "Prävention" der Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte gemäss Art. 66 des Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordats.

Gegenstand und Zweck § 2 Verordnung über den Swisslos-Spielsucht-Fonds →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →