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543.4 GSK CH-BL

Art. 9 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Entscheidverfahren

Die interkantonale Trägerschaft Geldspiele - Aufgaben und Organisation - Der Vorstand
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Art. 9 GSK · Entscheidverfahren

1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.

2. Ein Beschluss des Vorstands kommt zustande, wenn ihm die Mehrheit der Stimmenden zustimmt.

3. Bei Stimmengleichheit fällt das Präsidium den Stichentscheid.

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