543.4
GSK
CH-BL
Art. 9 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Entscheidverfahren
Die interkantonale Trägerschaft Geldspiele - Aufgaben und Organisation - Der Vorstand
Art. 9 GSK · Entscheidverfahren
1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
2. Ein Beschluss des Vorstands kommt zustande, wenn ihm die Mehrheit der Stimmenden zustimmt.
3. Bei Stimmengleichheit fällt das Präsidium den Stichentscheid.