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543.4 GSK CH-BL

Art. 7 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Zusammensetzung des Vorstands

Die interkantonale Trägerschaft Geldspiele - Aufgaben und Organisation - Der Vorstand
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Art. 7 GSK · Zusammensetzung des Vorstands

1. Die FDKG wählt aus ihrer Mitte fünf Mitglieder in den Vorstand. Mindestens zwei Mitglieder stammen aus der französischen Schweiz.

2. Eines der Mitglieder aus der französischen Schweiz übt das Amt des Präsidiums oder des Vizepräsidiums aus.

3. Der Conférence Romande des membres de gouvernement concernés par les jeux d’argent (CRJA) steht in Bezug auf die Mitglieder aus der französischen Schweiz ein Vorschlagsrecht zu.

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