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543.4 GSK CH-BL

Art. 68 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Erhebung der Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte

Abgaben - Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte
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Art. 68 GSK · Erhebung der Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte

1. Die Erhebung der Abgabe erfolgt im Namen und auf Rechnung der Trägerschaft durch die GESPA.

2. Art. 63 gilt sinngemäss. Die GESPA erlässt gegebenenfalls die Verfügung.

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