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543.4 GSK CH-BL

Art. 67 Gesamtschweizerisches Geldspielkonkordat (GSK) - Anteil „Aufsicht“

Abgaben - Abgabe für die Gewährung ausschliesslicher Veranstaltungsrechte
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Art. 67 GSK · Anteil „Aufsicht“

1. Die Höhe des Anteils „Aufsicht“ wird jährlich von der FDKG nach Massgabe von Art. 52 Abs. 3 festgelegt.

2. Die Trägerschaft verwendet den Ertrag aus dieser Abgabe zur Deckung ihres Aufwands sowie zur Leistung des Beitrags an die GESPA gemäss Art. 28.

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